Nein, grundsätzlich kann Ihr Chef nicht verlangen, dass Sie Onlineseminare in Ihrer Freizeit absolvieren, ohne dass diese als Arbeitszeit vergütet oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden.
Hier sind die entscheidenden Punkte:
- Verpflichtende Weiterbildung ist Arbeitszeit: Wenn die Teilnahme an einer Weiterbildung (egal ob online oder in Präsenz) vom Arbeitgeber angeordnet und verpflichtend ist, gilt die gesamte Zeit als Arbeitszeit. Diese Zeit muss entweder bezahlt oder durch Freistellung von der Arbeit ausgeglichen werden.
- Freiwillige Weiterbildung ist Freizeit: Wenn Sie die Weiterbildung freiwillig und in Ihrem eigenen Interesse absolvieren, um beispielsweise Ihre allgemeinen Karrierechancen zu verbessern, findet dies in Ihrer Freizeit statt und wird nicht vergütet.
- Gesetzliche Regelung: Seit August 2022 ist im deutschen Arbeitsrecht durch eine Änderung der Gewerbeordnung (§ 111 GewO) klargestellt, dass notwendige, vom Arbeitgeber vorgeschriebene Schulungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen und als Arbeitszeit gelten.
Was Sie tun können:
- Prüfen Sie Vereinbarungen: Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, etwaige Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, da diese spezifische Regelungen zur Weiterbildung enthalten können.
- Sprechen Sie mit dem Chef: Klären Sie das Thema offen an, am besten schriftlich, und weisen Sie darauf hin, dass es sich um eine angeordnete, betrieblich notwendige Maßnahme handelt, die daher als Arbeitszeit zu werten ist.
- Betriebsrat einschalten: Falls es einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen gibt, sollten Sie diesen kontaktieren. Der Betriebsrat hat bei Fragen der Arbeitszeit und Weiterbildung oft Mitspracherechte und kann unterstützen.
- Individuelle Absprachen: In manchen Fällen sind auch individuelle Hybridlösungen möglich, bei denen der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, während der Arbeitnehmer einen Teil seiner Freizeit investiert. Solche Regelungen müssen jedoch einvernehmlich getroffen werden.
Wichtig für alle , wenn eure Arbeitgeber von euch fordern , private Online Schulungen durchzuführen könnt ihr es verweigern nach § 111 GewO Absatz 2
Auszug aus der Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
§ 111 Pflichtfortbildungen
(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.
(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.