Wenn Sie Ihre Arbeitskraft anbieten, der Arbeitgeber Sie aber nicht einsetzt, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Das bedeutet, dass Ihr Vergütungsanspruch bestehen bleibt, auch wenn Sie die Stunden nicht tatsächlich leisten.
Hier sind die wichtigsten Punkte dazu:
- Betriebsrisiko: Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, für ausreichend Arbeit zu sorgen. Kann er dies nicht, trägt er das finanzielle Risiko und muss den Lohn dennoch zahlen.
- Keine Nachleistungspflicht: Bei Annahmeverzug müssen Sie die ausgefallenen Stunden normalerweise nicht nacharbeiten.
www.hensche.de +1
- Minusstunden: Der Arbeitgeber darf Ihnen für Zeiten, in denen er keine Arbeit für Sie hat, grundsätzlich keine Minusstunden aufschreiben, es sei denn, dies ist durch ein flexibles Arbeitszeitkonto ausdrücklich anders geregelt.
- Arbeit auf Abruf: Falls in Ihrem Vertrag keine festen Stunden vereinbart wurden („Arbeit auf Abruf“), gilt laut der Minijob-Zentrale oft eine gesetzliche Fiktion von 20 Wochenstunden, wenn nichts anderes schriftlich fixiert wurde. Auch diese müssen vergütet werden, wenn sie nicht abgerufen werden.
Empfohlener nächster Schritt: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Regelungen zu Arbeitszeitkonten oder „Arbeit auf Abruf“ und fordern Sie gegebenenfalls die Zahlung der vereinbarten Vergütung schriftlich ein.
Haben Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem eine feste wöchentliche oder monatliche Stundenzahl steht?
Auszug aus dem Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.