
Gehaltskürzung – zulässig?
Ein altes Sprichwort sagt: „wer arbeitet, dem passieren auch Fehler.“ Daher ist es also vollkommen normal, dass einem Arbeitnehmer auch hin und wieder Fehler passieren, die aber keinesfalls die Grundlage für eine Lohnkürzung darstellen. Liegt allerdings über einen längeren Zeitraum eine schlechte Leistung des Arbeitnehmers vor, die sich auch dann nicht verbessert, wenn er vom Arbeitgeber darauf hingewiesen wurde, dann erlaubt das Arbeitsrecht eine Gehaltskürzung. Hierfür muss aber durch den Vorgesetzten ein rechtsgültiger Nachweis dokumentiert werden, der bestenfalls auch mit dem Betriebsrat besprochen und erörtert wurde.
Gehaltskürzung Voraussetzungen
- Rechtlich zulässig ist eine Gehaltskürzung bzw. eine Gehaltsanpassung gemäß Arbeitsrecht dann, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten nachweisen kann, dass seine Leistungen über einen längeren Zeitraum nicht zufriedenstellend sind und er dem Leistungsprofil des Unternehmens nicht entspricht.
- Auch im Falle eines groben Fehlverhaltens seitens des Angestellten ist eine Lohnkürzung zulässig.
- In beiden Fällen müssen angedachte Gehaltskürzungen aber mit dem Vertreter des Arbeitnehmers, also dem Betriebsrat, abgesprochen werden.
Gründe für eine Gehaltskürzung
Die Gründe für Gehaltskürzungen sind nicht immer allein nur in einer dauerhaft schlechten Leistung oder einem schweren Fehlverhalten begründet. So kann es aus wirtschaftlichen Gründen des Unternehmens zu einer Lohnkürzung kommen, weil beispielsweise freiwillig gezahlte Zulagen eingespart werden. Darüber sind längere Krankheiten oder die Krankheit des Kindes ein Grund für zulässige Lohnkürzungen.
Krankheit
Eine Lohnkürzung aufgrund einer Erkrankung ist in aller Regel unzulässig, denn hier sieht der Gesetzgeber generell eine Lohnfortzahlung vor. Anders verhält es sich aber, wenn der Arbeitnehmer für längere Zeit im Krankenstand ist, denn dann wird in aller Regel nach 6 Wochen eine Lohnersatzleistung von der Krankenkasse gezahlt.
Krankheit des Kindes
Wenn Arbeitsnehmer aufgrund der Erkrankung des Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, weil sie dieses zu Hause pflegen, gibt es in aller Regel keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aber auch in diesem Fall erhält der Angestellte eine Ersatzleistung durch die Krankenkasse.
Versetzung
Oftmals geht eine Versetzung innerhalb des Unternehmens mit einem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag einher. Das kann unter Umständen auch eine Kürzung der Bezüge nach sich ziehen. Allerdings muss es hierzu eine Klausel im Arbeitsvertrag geben, welche aussagt, dass der Mitarbeiter mit anderen Aufgaben betraut werden kann. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Gehaltskürzung bei Versetzung muss jedoch im Einzelfall separat geprüft werden.
Höhe Gehaltskürzung
Eine feste oder gar einheitliche Regelung gibt es in Bezug auf die Höhe einer Gehaltskürzung nicht. Trotz der hohen Anforderungen des Gesetzgebers für eine Lohnkürzung kann deren Höhe nicht eindeutig beziffert werden. Dieser Umstand ergibt sich aus der Vertragsfreiheit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Eine Änderung des Arbeitsvertrags muss im Übrigen vorgenommen werden, wenn sich ursprüngliche ausgehandelte Bedingungen ändern wie die Tätigkeit, der Arbeitsort oder auch das Gehalt.
Hierauf muss Arbeitgeber achten
- bei einer Gehaltskürzung aufgrund von schwerwiegendem Fehlverhalten oder auch nicht erbrachter Leistung durch den Arbeitnehmer muss die Lohnkürzung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt werden
- soll eine Lohnkürzung aufgrund einer wirtschaftlichen Notsituation für das Unternehmen vorgenommen werden, muss sie alle Mitarbeiter betreffen
- Gehaltskürzungen müssen dem Angestellten angekündigt werden
- Lohnkürzungen dürfen nicht willkürlich geschehen
- Lohnuntergrenzen und Tarifverträge sind auch hier einzuhalten
Gehaltskürzung – was kann man dagegen tun?
Sofern der Arbeitnehmer mit der angekündigten Lohnkürzung nicht einverstanden ist, weil die dargebrachte Begründung nicht stimmig ist, kann man Widerspruch einlegen. Handelt es sich hingegen um eine Gehaltskürzung aus wirtschaftlichen Gründen des Unternehmens, sollte eine schriftlich fixierte Gehaltsanpassung erfolgen, die vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden muss. Akzeptiert er diese nicht, kann auch hier Widerspruch eingelegt werden. Wobei hier oftmals der Arbeitgeber in dieser Notsituation die Möglichkeit zur Kündigung hat.
FAQ: Gehaltskürzung – Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Was versteht man unter einer Gehaltskürzung?
Als Gehaltskürzung wird die Verringerung der vereinbarten Vergütung eines Arbeitnehmers bezeichnet. Eine solche Kürzung kann auf verschiedenen Gründen beruhen, wie beispielsweise einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, weshalb Kurzarbeit möglich ist, einer Veränderung der Arbeitsbedingungen oder einer Leistungsminderung des Arbeitnehmers, weil er immer zu spät kommt und zu wenig Stunden arbeitet.
Darf ein Arbeitgeber das Gehalt ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kürzen?
Grundsätzlich bedarf eine Gehaltskürzung der Zustimmung des Arbeitnehmers. Ohne eine solche Zustimmung darf der Arbeitgeber das Gehalt nicht einfach kürzen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag das Recht zur einseitigen Gehaltskürzung z.B. für bestimmte Sonderzahlungen ausdrücklich vereinbart hat. Sollte kein Kündigungsschutz bestehen, wäre eine Änderungskündigung seitens des Arbeitgebers denkbar.
Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber das Gehalt kürzt?
Wenn der Arbeitgeber das Gehalt ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kürzt, kann dieser verschiedene rechtliche Schritte unternehmen. Zunächst sollte der Arbeitnehmer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und versuchen, eine Einigung zu erzielen. Wenn dies nicht erfolgreich ist, kann der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen, um die Gehaltskürzung vorläufig zu stoppen. Außerdem kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Unter welchen Umständen ist eine Gehaltskürzung zulässig?
Eine Gehaltskürzung ist nur unter bestimmten schwerwiegenden Umständen zulässig. So kann der Arbeitgeber das Gehalt beispielsweise kürzen, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und dauerhaft zu wenig arbeitet (viele Minusstunden).
In der Regel ist eine Kürzung des Gehalts daher nicht möglich.