
Nach einer Verurteilung erfolgt ein Eintrag der Strafe ins Bundeszentralregister (BZR). Dadurch wird festgehalten, dass der Betroffene im juristischen Sinne vorbestraft ist, also schon einmal verurteilt wurde. Dieser Eintrag geschieht unabhängig von der Höhe der jeweiligen Strafe und stellt die erste Voraussetzung dar, um auch einen Eintrag ins Führungszeugnis vorzunehmen.
Voraussetzungen für einen Eintrag ins Führungszeugnis
Neben der Eintragung ins Bundeszentralregister erfolgt nach einer Verurteilung in der Regel auch ein Eintrag ins Führungszeugnis. Ausnahmen davon regelt § 32 BZRG. Die wichtigsten Ausnahmen, in denen keine Eintragung der Verurteilung ins Führungszeugnis erfolgt, unterliegen folgenden Voraussetzungen:
- die Höhe der Strafe beträgt im Falle einer Geldstrafe nicht mehr als 90 Tagessätze (ab 91 Tagessätzen erfolgt eine Eintragung)
oder
- es wird zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten verurteilt.
Dabei muss beachtet werden, dass diese Grenzen nur gelten, solange das Register lediglich eine Verurteilung enthält. Bei mehreren Verurteilungen erfolgt in der Regel ein Eintrag ins Führungszeugnis auch dann, wenn die oben genannten Grenzen nicht überschritten werden.
Konsequenzen im Strafverfahren
Anzahl, Höhe und Art der Vorstrafen sind ein entscheidendes Kriterium für die Strafzumessung, weshalb in jeder Hauptverhandlung vor dem Strafgericht der aktuelle Auszug des Angeklagten aus dem Bundeszentralregister (BZR) verlesen wird.
Allerdings darf eine Vorstrafe dann nicht mehr gegen den Angeklagten verwendet werden, wenn die Tat bereits aus dem BZR gelöscht ist; dies folgt aus § 51 BZRG.
Löschung von Eintragungen
Wann eine Tat aus dem BZR als gelöscht wird, hängt vom Einzelfall, insbesondere von der Höhe der Strafe ab. Gemäß § 46 BZRG kann eine Eintragung im Bundeszentralregister frühestens fünf Jahre nach der Verurteilung gelöscht werden.
Für Einträge im Führungszeugnis gelten kürzere Fristen. Gemäß § 34 BZRG kann eine Löschung der Eintragung dort frühestens nach drei Jahren erfolgen.