
Im Arbeitsrecht dient das Mittel der Abmahnung dazu, ein bestimmtes Verhalten zu rügen – und auf die damit einhergehende Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen hinzuweisen.
In der überwiegenden Zahl der Fälle mahnen eher Vorgesetzte das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers ab. Nur wenige Beschäftigte wissen, dass auch sie die Möglichkeit haben, ihren Arbeitgeber abzumahnen.
Kurz & knapp: Arbeitgeber abmahnen
Wann dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber abmahnen?
Eine solche Abmahnung ist z. B. gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht (pünktlich) zahlt oder Pausenzeiten nicht gewährt.
Wie muss die Abmahnung des Arbeitgebers erfolgen?
Hier gilt prinzipiell dasselbe wie bei der Abmahnung durch den Arbeitgeber. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Abmahnung empfehlenswert.
Muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber abmahnen, bevor er diesem aufgrund von Vertragsverletzungen kündigt?
Nein. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht kündigt. Er muss seine Kündigung nicht einmal begründen.
Ausbleibende Lohnzahlung – der häufigste Grund für eine Abmahnung des Arbeitgebers
Ein Arbeitsverhältnis wird auf Basis der beiderseitigen Willenserklärung geschlossen, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen, die im Gegenzug vergütet wird. Arbeitnehmer dürfen also damit rechnen, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt bis zum im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbarten Zeitpunkt ausgezahlt oder überwiesen wird. Geschieht das nicht, können Sie den Arbeitgeber laut geltendem Arbeitsrecht abmahnen.
Solche Abmahnungen sind nicht nur dann rechtens, wenn das Geld zu spät überwiesen wurde. Andere Anlässe für eine Abmahnung in diesem Zusammenhang können sein, dass …
- das Geld gar nicht gezahlt wurde
- das ausgehändigte Arbeitsentgelt nicht der vereinbarten Summe entsprach
Wenn Sie den Arbeitgeber abmahnen, seien Sie konkret
Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie bestimmten Erfordernissen genügen. Das bedeutet, wenn Sie ein solches Schreiben aufsetzen, sollten Sie sehr genau überlegen, was Sie wie formulieren.
Führen Sie ganz konkret aus, worin das Fehlverhalten des Arbeitgebers bestand. Wann hat er was, wie, wo getan oder eben auch nicht.
- Wenn Sie den Arbeitgeber abmahnen, weisen Sie darauf hin, dass es sich um eine Verletzung der vertraglichen Bestimmungen handelt und Sie notfalls auch die Kündigung in Betracht ziehen, sollte das Fehlverhalten erneut auftreten.
Diesen Anforderungen müssen Abmahnungen laut Bundesarbeitsgericht (BAG) immer entsprechen, um korrekt zu sein.
Die Abmahnung vom Geschäftsführer
Nicht nur Abteilungsleiter und unmittelbare Vorgesetzte können sich eines Fehlverhaltens schuldig machen, sondern auch Geschäftsführer einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH).