Einkommensteuer fällt erst dann an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Für 2022 beträgt der Grundfreibetrag bei Einzelveranlagung 10.347 Euro und bei Zusammenveranlagung 20.694 Euro. Für 2023 liegen die Grundfreibetragsgrenzen bei 10.908 bzw. 21.816 Euro und für 2024 liegt die vorläufige Grundfreibetragsgrenze bei 11.604 bzw. 23.208 Euro.
Bei der Frage, ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen, bietet die nachfolgende Tabelle eine erste Orientierung. Hier können Sie sehen, bis zu welcher Bruttorente im Jahr 2024 auf jeden Fall keine Einkommensteuer anfällt. Aber auch bei einer höheren Bruttorente muss nicht in jedem Fall eine Einkommensteuer entstehen.
| Für alleinstehenden Rentnerinnen bzw. Rentner, die nur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die keine anderen Einkünfte haben, fällt abhängig vom Jahr des Rentenbeginns beispielsweise bis zu den nachfolgend aufgeführten Jahresbruttorenten im Jahr 2024 keine Einkommensteuer an: Jahr des Rentenbeginns |
|---|
| 2005 (oder früher) | 19.758 Euro |
|---|---|
| 2006 | 19.393 Euro |
| 2007 | 19.085 Euro |
| 2008 | 18.897 Euro |
| 2009 | 18.656 Euro |
| 2010 | 18.327 Euro |
| 2011 | 18.081 Euro |
| 2012 | 17.905 Euro |
| 2013 | 17.724 Euro |
| 2014 | 17.511 Euro |
| 2015 | 17.379 Euro |
| 2016 | 17.255 Euro |
| 2017 | 17.047 Euro |
| 2018 | 16.831 Euro |
| 2019 | 16.615 Euro |
| 2020 | 16.320 Euro |
| 2021 | 16.252 Euro |
| 2022 | 16.628 Euro |
| 2023 | 16.357 Euro |
| 2024 | 16.243 Euro |
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
1 Die Angaben sind Näherungswerte. Bei der Berechnung wurden die Rentensteigerungen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne kassenindividuellen Zusatzbeitrag) sowie der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung (ohne Zuschlag für Kinderlose/Abschläge für Kinder) berücksichtigt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die jeweils genannte Jahresbruttorente, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Die Frage, ob und in welcher Höhe Steuer zu zahlen ist, ist nur im Einzelfall zu beantworten. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens können neben einem Altersentlastungsbetrag bestimmte altersunabhängige Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden. Ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen, hängt daher von Ihren persönlichen Verhältnissen ab.
Darauf kommt es zum Beispiel an:
- die Höhe und Art der Einnahmen,
- den Familienstand,
- die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- die Höhe weiterer steuerlicher Abzugsbeträge und Ermäßigungsgründe (z. B. Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Krankheitskosten, Pauschbeträge für behinderte Menschen, Aufwendungen für Handwerkerleistungen).
Müssen alle Rentnerinnen und Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich besteht für alle Steuerpflichtigen – also auch für Rentnerinnen und Rentner – eine umfassende Steuererklärungspflicht. Es muss jedoch keine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person (gegebenenfalls vermindert um den Altersentlastungsbetrag) in der Summe den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Das Finanzamt kann darüber hinaus Rentnerinnen und Rentner von der Steuererklärungspflicht entbinden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft den steuerlich geltenden Grundfreibetrag nicht übersteigen wird. Auch wenn Rentnerinnen und Rentner in der Vergangenheit keine Steuererklärung einreichen mussten, ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Einkommensverhältnisse (zum Beispiel durch Rentenerhöhungen) wesentlich geändert haben und die steuerpflichtigen Rentenanteile dadurch den Grundfreibetrag übersteigen.
Alleinstehende Rentnerinnen oder Rentner, die keine weiteren Einnahmen erzielen, sind nur dann zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente abzüglich Werbungskosten (pauschal: 102 Euro) über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt für:
| Jahr | Grundfreibetrag |
| 2005 – 2008 | 7.664 Euro |
| 2009 | 7.834 Euro |
| 2010 – 2012 | 8.004 Euro |
| 2013 | 8.130 Euro |
| 2014 | 8.354 Euro |
| 2015 | 8.472 Euro |
| 2016 | 8.652 Euro |
| 2017 | 8.820 Euro |
| 2018 | 9.000 Euro |
| 2019 | 9.168 Euro |
| 2020 | 9.408 Euro |
| 2021 | 9.744 Euro |
| 2022 | 10.347 Euro |
| 2023 | 10.908 Euro |
| 2024 | 11.604 Euro |
Bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die vorgenannten Beträge.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte – also der steuerpflichtige Teil der Rente zuzüglich gegebenenfalls vorhandener anderer Einkünfte – über dem Grundfreibetrag liegen. Andere Einkünfte sind zum Beispiel Vermietungseinkünfte oder Betriebsrenten.
Die Frage, ob Sie als Rentnerin oder Rentner regelmäßig eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt also von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Liegt Ihre Rente unter der Grenze in der oben stehenden Tabelle und erzielen Sie oder bei Zusammenveranlagung Sie oder Ihr Ehegatte aber noch andere Einkünfte, besteht bei Überschreiten der vorgenannten Beträge ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte neben der Rente noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) beziehen, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung schon dann verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente nach Abzug der Werbungskosten (pauschal: 102 Euro) im Jahr 410 Euro übersteigt.
Eine Steuererklärung einzureichen, bedeutet nicht zwingend, dass Steuern gezahlt werden müssen. Sie können beispielsweise angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erklären und steuermindernd geltend machen. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen waren, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerpflicht eintreten.
Die gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob Sie diese kennen oder nicht, oder ob im Einzelfall tatsächlich eine Steuer festzusetzen ist. Sofern sich bei Ihnen eine Einkommensteuer ergeben könnte, wird deshalb eine rechtzeitige Abgabe der Einkommensteuererklärung empfohlen, um steuerliche Nachteile wie zum Beispiel Verspätungszuschläge oder Zinsen auf Nachzahlungsbeträge zu vermeiden.
Beispiel A
Die alleinstehende Rentnerin Mathilde Mayer bezieht seit 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Jahresbruttorente im Jahr 2005 betrug 13.342 Euro. Der steuerfreie Teil der Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beträgt 50 %. Damit ergibt sich für die gesamte Rentenlaufzeit ein unveränderter Rentenfreibetrag von 6.671 Euro. Im Jahr 2020 liegt folgender Sachverhalt vor:
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung): 17.538 Euro (1.437 Euro/Monat im 1. Halbjahr und 1.486 Euro/Monat im 2. Halbjahr)
- Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1.282 Euro/Jahr
- Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 447 Euro/Jahr
Weitere Einkünfte erzielt Frau Mayer nicht.
Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Sonstige Einkünfte
Bruttobetrag Rente 17.538 Euro
Berechnung des steuerfreien Teils der Rente:
50 % der Jahresbruttorente 2005
50 % von 13.342 Euro = 6.671 Euro
abzüglich steuerfreier Teil der Rente 6.671 Euro
steuerpflichtiger Teil der Rente 10.867 Euro
ab Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro
Einkünfte 10.765 Euro 10.765 Euro
Summe der Einkünfte 10.765 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte 10.765 Euro
ab Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
Versicherungsbeiträge
Krankenversicherung 1.282 Euro
Pflegeversicherung 447 Euro 1.729 Euro
zu versteuerndes Einkommen 9.000 Euro
Steuer 0 Euro
Frau Mayer muss zwar für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte (10.765 Euro) den für 2022 geltenden Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 Euro überschreitet. Eine Einkommensteuer fällt jedoch bei ihr für 2022 nicht an. In den Folgejahren kann jedoch aufgrund von Rentenerhöhungen Einkommensteuer anfallen, weil der Rentenfreibetrag unverändert bleibt.
Beispiel B
Der alleinstehende Rentner Rudi Müller bezieht seit 2017 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Besteuerungsanteil nach der Neuregelung beträgt 74 %. Der steuerfreie Teil der Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beträgt 26 %. Damit ergibt sich für die gesamte Rentenlaufzeit ein unveränderter Rentenfreibetrag von 4.560 Euro. Im Jahr 2022 liegt folgender Sachverhalt vor:
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
– Jahresbruttorente (einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung): 17.538 Euro (1.437 Euro/Monat im 1. Halbjahr
und 1.486 Euro/Monat im 2. Halbjahr)
– Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: 1.282 Euro/Jahr
– Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung: 447 Euro/Jahr
Weitere Einkünfte erzielt Herr Müller nicht.
Berechnung des zu versteuernden Einkommens
Sonstige Einkünfte
Bruttobetrag Rente 17.538 Euro
Berechnung des steuerfreien Teils der Rente:
26 % der Jahresbruttorente 2018
26 % von 17.538 Euro = 4.560 Euro
abzüglich steuerfreier Teil der Rente 4.560 Euro
steuerpflichtiger Teil der Rente 12.978 Euro
ab Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro
Einkünfte 12.876 Euro 12.876 Euro
Summe der Einkünfte 12.876 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte 12.876 Euro
ab Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
Versicherungsbeiträge
Krankenversicherung 1.282 Euro
Pflegeversicherung 447 Euro 1.729 Euro
zu versteuerndes Einkommen 11.111 Euro
Steuer 113 Euro
Herr Müller muss für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die zu zahlende Einkommensteuer beträgt 113 Euro.
Fazit
In den Beispielen A und B beziehen Rentnerinnen und Rentner 2022 eine gleich hohe Jahresbruttorente und sind zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Ihre Aufwendungen sind ebenfalls identisch. Dennoch hat nur Herr Müller Einkommensteuer zu zahlen. Das liegt daran, dass sein Rentenbeginn in einem späteren Jahr liegt und deshalb ein höherer Teil der Rente steuerpflichtig ist.