

Beitragssatz zur Pflegeversicherung: Wer gilt als Eltern und wie ist der Nachweis geregelt?
Seit 1. Juli 2023 gilt: Der Zuschlag für Kinderlose wurde erhöht. Für Familien mit mehreren jüngeren Kindern gibt es Beitragsentlastungen. Bei beidem ist die Elterneigenschaft entscheidend. Der GKV-Spitzenverband hat nun geklärt, was unter „Elterneigenschaft“ zu verstehen ist und wie der Nachweis erfolgt.
Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren können seit 1. Juli 2023 Beitragsabschläge beim Pflegeversicherungsbeitrag geltend machen. Das heißt, sie zahlen weniger als Familien mit nur einem Kind oder kinderlose Personen. Damit sollen vor allem kinderreiche Familien in der Kindererziehungsphase finanziell entlastet werden.
Eltern, die mindestens 2 Kinder haben, die jeweils unter 25 Jahren alt sind, können pro berücksichtigungsfähigem Kind 0,25 Prozentpunkte vom allgemeinen Pflegeversicherungsbeitrag abziehen.
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Digitale Verfahren:Seit dem 1. Juli 2025 ist ein verpflichtendes digitales Nachweisverfahren für Arbeitgeber eingeführt worden, um die Elterneigenschaft und die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder zu ermitteln.
Die „Elterneigenschaft“ im Kontext der sozialen Pflegeversicherung bezieht sich auf die rechtliche Anerkennung der Elternschaft, die für Beitragsermäßigungen in der Pflegeversicherung relevant ist. Eltern von lebend geborenen Kindern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern können von dieser Regelung profitieren. Die Elterneigenschaft wird durch Nachweise wie Geburtsurkunden oder andere Dokumente belegt.
Bedeutung für die Pflegeversicherung:-
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Beitragsermäßigung:
Eltern zahlen in der sozialen Pflegeversicherung einen geringeren Beitragssatz als Kinderlose.
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Nachweis:
Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber dem Arbeitgeber oder der Pflegekasse zu erbringen, um von der Beitragsermäßigung zu profitieren.
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Berücksichtigungsfähige Kinder:
Für die Beitragssenkung werden leibliche, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder berücksichtigt.
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Altersgrenze:Für die Berücksichtigung in der Beitragsberechnung gelten Altersgrenzen, in der Regel bis zum 25. Lebensjahr, sofern keine Erwerbstätigkeit vorliegt oder eine Behinderung besteht.
Beispiele für Nachweise:Geburtsurkunden von leiblichen Kindern, Adoptionsurkunden, Nachweise über die Aufnahme eines Stiefkindes in den Haushalt, Nachweise über die Aufnahme eines Pflegekindes.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung eine wichtige Rolle bei der Beitragsberechnung spielt und durch entsprechende Nachweise belegt werden muss.
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